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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Eurocar Thoma GmbH & Co. KG

Stand 06.Oktober 2013:

I. Gültigkeit: Wenn der Kaufvertrag nicht sofort zustande kommt, ist der Käufer an seine verbindliche Bestellung zehn Werktage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausgeführt ist.

II. Schadenersatz: Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer für Schäden (ausgenommen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines Erfüllungsgehilfen oder seines Vertreters ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten. Der vorgenannte Ausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden.

III. Eigentumsvorbehalt: Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig erbracht ist, steht dem Verkäufer das Recht zum Besitz an dem Fahrzeugbrief zu.

IV: Übertragung von Rechten und Pflichten: Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.

V: Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

VI: Herstellergarantie: Der Umfang einer eventuellen Herstellergarantie richtet sich nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Bestimmungen des Fahrzeugherstellers und ggf. nach der entsprechenden Version des jeweiligen Herkunftslands.

VII: Sachmängelhaftung: Für den Verkäufer gilt gegenüber dem Käufer die gesetzliche Sachmängel-haftung, sofern dieser das Fahrzeug nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt. In diesem Fall reduziert sich die Verjährungsfrist auf ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Möglicherweise hat der Käufer im Falle eines Sachmangels die Wahl der Inanspruchnahme zwischen seinem Verkäufer und dem liefernden Vertragshändler. Nimmt der Käufer den Verkäufer auf Grundlage der gesetzlichen Sachmängelhaftung in Anspruch, tritt er gleichzeitig zugunsten des Verkäufers im Umfang der Realisierung dieser Ansprüche seine etwaigen Ansprüche aus der gleichen Sache gegen den liefernden Vertragshändler oder den Hersteller ab.

VIII. Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als acht Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. nach Übernahme des Fahrzeuges im Rückstand, so kann der Verkäufer (ggf. vertreten durch den Vermittler) dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer bzw. der Vermittler kann dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer bzw. der Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer bzw. der Vermittler einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

IX. Lieferverzug, -ausfall Kann der Verkäufer den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unver-züglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des Käufers besteht nicht.

X. Schiedsstelle: Ist der Verkäufer, bzw. Vermittler Mitglied im Bundesverband freier KFZ-Händler e.V. Bonn, kann der Käufer im Streitfall dessen Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der

BVfK e.V. 53113 Bonn Bundeskanzlerplatz/Reuterstr.241

Tel.: 0228 85 40 90 FAX: 0228 85 40 928

schiedsstelle@bvfk.de www.automobilverband.de

XI. Salvatorische Klausel: Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.